Philips AS9303 Manual - Page 11
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Die Deutsche Bundespost informiert
Sehr geehrter Rundfunkteilnehmer!
Dieses
Gerdt darf im Rahmen
der nachstehend
abgedruckten
'Allgemeine
Genehmigung
flr Ton
und Fernseh-Rundfunkempfanger
in der Bundes-
republik Deutschland
betrieben werden.
Beachten
Sie aber bitte, daB aufgrund
dieser Allgemeinen
Genehmigung
mit
Rundfunkempfangern
nur
Sendungen
des
Rundfunks
empfangen
werden
durten *). Wer unbefugt andere Sendungen (z.B. des
Polizeifunks, des Seefunks, der 6ffentlichen bewegli-
chen
Landfunkdienste)
empfangt,
verst6Bt gegen
die Genehmigungsauflagen
und macht sich daher
nach § 15 Absatz 2a des Geseizes tiber Fernmelde-
anlagen strafbar.
Die Kennzeichnung
mit dem
Zulassungszeichen
bietet Innen die Gewdahr, daB dieses Gerat keine
anderen Fernmeldeanlagen einschlieBlich Funkanla-
gen stort.
Der Zusatzbuchstabe S **) beim Zulassungszeichen
besagt auBerdem, daB das Gerdt gegen stérende
Beeinflussungen
durch andere
Funkanlagen
(z.B.
des
Amateurfunks,
des
CB-Funks)
weitgehend
unempfindlich ist.
Gerdte ohne den Zusatz S sind nicht besonders
storfest.
Sollten bei Geraten mit dem Zusatz S ausnahmswei-
se trotzdem
Stérungen
auftreten, oder wenn
Sie
Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an die ortlich
zustandige Funkst6rungsmef®Bstelle.
*)
Zum
Empfang
anderer Sendungen
dart dieses Gerat nur mit
Genehmigung
der
Deutschen
Bundespost
benutzt
werden.
Allgemein genehmigt ist zur Zeit der Empfang der Aussendungen
von Amateurfunkstellen
und der Normalfrequenz-
und Zeitzei-
Chensendungen.
Weitere Zusatzbuchstaben haben in Bezug auf die Stérfestigkeit
keine Bedeutung.
ish)
Allgemeine Genehmigung
fiir Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
I.
AuBer fir den Empfang von Rundfunksendungen durfen Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger
nur mit besonderer
Genehmigung
der Deutschen Bundespost fiir andere Fernmeldezwecke zusatz-
lich benutzt werden.
In den Empfanger eingebaute
oder sonst mit ihm verbundene
Zusatzgerate
(z.B. Ultraschallfernmeldeanlagen,
Infrarotfernmel-
deanlagen) werden von dieser Genehmigung
nicht erfaBt (aus-
genommen
die Einrichtungen zum Empfang des Verkehrsrund-
funks). Desgleichen
sind andere
technische
Empfangereigen-
schaften, die Uber den eigentlichen Zweck eines Rundfunkemp-
fangers hinausgehen (z.B. zum Emptang anderer Funkdienste, fur
die Wiedergabe
im Rahmen
von
Textibertragungsverfahren),
hierdurch nicht genehmigt. Hierfur gelien besondere Regelungen.
I.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Auflagen erteilt:
1. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfaénger mussen den jeweils gel-
tenden Technischen
Vorschriften
flr Ton- und
Fernseh-Rund-
funkempfanger
entsprechen.
Eingebaute
Zusatzgerdte
mussen
den fiir sie geltenden Bestimmungen und technischen Vorschriften
gentigen.
Anderungen der Technischen Vorschritien, die im Amtsblatt ces
Bundesministers fur das Post- und Fernmeidewesen ver6ffentlicht
werden, muB bei schon errichteten und in Betrieb genommenen
Ton- und Fernseh-Rundfunkempfangern nachgekommen werden,
wenn
durch
den
Betriebd
dieser
Runcfunkempfanger
andere
elektrische Anlagen gestdrt werden.
SerienmaBig hergestelite Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen zum Nachweis dafiir, daB sie den Technischen Vorschrit-
ten entsprechen, mit einem Zulassungszeichen gekennzeichnet
sein **). Das Zulassungszeichen sagt Uber die elektrische und
mechanische Sicherheit und die Einhalttung der Strahlenschutz-
bestimmungen nichts aus.
2. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger durfen an orisfesten oder
nichtortsfesten Rundfunk-Empfangsantennenaniagen,
-Verteilan-
lagen oder Kabelfernsehanlagen betrieben und im Rahmen der
Bestimmungen Uber private Drahtfernmeldeaniagen mit Drahtfern-
meidea'
'agen verbunden werden.
Auf demseiben
Grundstlick
oder innerhalb
eines
Fahrzeuges
durfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger mit anderen Geraten
oder sonstigen Gegensténden
(z.B. Plattenspieler,
Magnetauf-
zeichnungs-
und
-Wiedergabegeraten,
Antennen)
verbunden
werden,
sofern
diese
Gerdte
von
der Deutschen
Bundespost
genehmigt sind oder keiner Genehmigung bedurfen.
Die
raumliche
Kombination
von
Funkanlagen
mit Ten-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist nur dann zulassig, wenn
die
betreffenden Funkanlagen je fiir sich genehmigt sind.
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